AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
DER NOTRA MEDIA GMBH, PULHEIM

 

 

  1. Geltungsbereich/Vertragsschluss

    1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

    2. Die Abbildung bzw. Beschreibung der Waren stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Der Auftraggeber gibt mit seiner zahlungspflichtigen Bestellung ein bindendes Angebot (§ 145 BGB) ab.

    3. Erst die ausdrückliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin ist die Annahme des Vertragsangebots (§ 147 BGB).

    4. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte, gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Vertragsinhalt

    1. Der genaue Umfang der geschuldeten Leistung richtet sich nach der vom Auftraggeber gewählten Vertragsoption.

    2. Kauf eines Originalkunstwerks ohne Exklusivität: Entscheidet sich der Auftraggeber für den Kauf eines originalen Kunstwerkes ohne Exklusivität, schuldet die Auftragnehmerin die Übergabe und Übereignung des ausgewählten Kunstwerkes. Die Auftragnehmerin behält sich dabei die Reproduktionsrechte an dem Kunstwerk in limitierter Auflage vor. Auch nach abgeschlossenem Verkauf steht der Auftragnehmerin das Recht zu, bis zu 30 Reproduktionen des Kunstwerkes in verschiedenen Größen zu veräußern.

    3. Kauf eines Originalkunstwerkes mit Exklusivität: Entscheidet sich der Auftraggeber für den Kauf eines originalen Kunstwerkes mit Exklusivität, schuldet die Auftragnehmerin die Übergabe und Übereignung des ausgewählten Kunstwerkes. Weitere Rechte an dem Kunstwerk werden nicht auf den Auftraggeber übertragen. 

    4. Kauf einer Fotografie des Kunstwerkes (fotografische Reproduktionen): Entscheidet sich der Auftraggeber für den Kauf einer Reproduktion, schuldet die Auftragnehmerin Übergabe und Übereignung der ausgewählten Reproduktion.

    5. Auftragsbearbeitung/Bearbeitung Bilder Dritter (Personalisierte Kunst): Wählt der Auftraggeber die Bearbeitung/Erstellung eines Werkes als Auftragsform, so schuldet die Auftragnehmerin die in einem separaten Vertrag genauer bestimmte Herstellung des Werkes und die anschließende Übergabe und Übereignung. Besondere Rechte und Pflichten des Auftraggebers sowie der Auftragnehmerin, ergeben sich ebenfalls aus dem dafür abgeschlossenen Künstlervertrag. Darüber hinaus bleiben Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.

    6. Schuldet die Auftragnehmerin nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Auftraggebers, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle für die Bearbeitung erforderlichen Inhalte sowie Texte, Bilder oder Grafiken in dem von der Auftragnehmerin vorgegebenen Dateiformaten, Formatierungen, Bild- und Dateigrößen zur Verfügung zu stellen und ihr die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

  3. Preise

    1. Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Mit zahlungspflichtiger Bestellung und eingehender Bestellbestätigung kommt der Vertrag sofort mit dem darin genannten Preis zustande.

    2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

    3. Die Preise der Auftragnehmerin verstehen sich in Euro und umfassen den Preis des Werkes sowie Versandkosten in Deutschland und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen außerhalb von Deutschland muss der Auftraggeber die Höhe der Versandkosten anfragen und zusätzlich zahlen.

    4. Fallen Zollgebühren an, trägt diese der Auftraggeber. Bei Wareneinfuhren in Länder außerhalb der EU können außerdem zusätzlich Einfuhrabgaben anfallen. Diese variieren in den verschiedenen Zollgebieten und sind vom Auftraggeber selbst zu tragen. Einfuhrabgaben sind keine Versandkosten.

  4. Zahlung

    1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Der Auftraggeber kann zwischen den Zahlungsarten per Paypal, Klarna oder Kredit-/Debitkarte wählen.

    2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

    3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

    4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Auftragnehmerin Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

    5.  Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  5. Lieferung

    1. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. 

    2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

    3. Gerät die Auftragnehmerin in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt

    4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Auftragnehmerin als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung, Pandemien sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

    5. Im kaufmännischen Verkehr steht der Auftragnehmerin an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

  6. Eigentumsvorbehalt 

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin.

    2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Auftragnehmerin verpflichtet.

    3. Bei Be- oder Verarbeitung von der Auftragnehmerin gelieferten und in deren Eigentum stehender Waren ist die Auftragnehmerin als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Auftragnehmerin auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

  7. Beanstandungen/Gewährleistungen

    1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

    2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

    3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

    4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

    5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

    6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Abweichungen, die dadurch entstehen, dass die Bilder dem Sonnenlicht ausgesetzt werden, liegen in der Natur der Sache und begründen keinen Mangel und damit keine Gewährleistungsansprüche.

    7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Auftragnehmerin. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

    8. Jedes fertige Bild erhält ein sogenanntes Echtheitszertifikat. Dazu wird ein Hologramm auf der Rückseite angebracht und ein Zertifikat mit identischem Hologramm angefertigt. Werke, die mit dem Hologramm und dem dazugehörigen Zertifikat ausgestattet sind, sind garantiert echt.

  8. Widerrufsrecht

    1. Der Auftraggeber hat das Recht, binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem er oder ein vom Auftraggeber benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

    2. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) die NOTRA Media Art (Nikolausstr. 35, 50259 Pulheim, Telefon +49-221-25943382, Mobil: +49-176-20624141, E-Mail: nadine.orth@notra-media-art.com) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.

    3. Wenn der Vertrag vom Auftraggeber widerrufen wird, hat die Auftragnehmerin alle Zahlungen, die sie bereits erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Nicht erstattet werden dabei zusätzliche Kosten, die sich daraus ergeben, dass die Auftraggeberin eine andere Art der Lieferung, als die angebotene, günstigere Standardlieferung, gewählt hat. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, welches bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich vereinbart.

    4. Der Auftraggeber hat nach Widerruf die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage ab dem Tag, an dem er der NOTRA Media Art den Widerruf erklärt hat, an die NOTRA Media Art zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesendet werden.

    5. Die Rückzahlung des Kaufpreises kann verweigert werden, bis die Waren wieder bei der Auftragnehmerin sind oder bis der Auftraggeber den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Nachweis der Rücksendung muss den Empfänger, das Rücksendedatum sowie die Trackingnummer des Pakets enthalten.

    6. Der Widerrufende trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

    7.  Der Widerrufende muss für einen Wertverlust der Waren aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

    8. Der Auftraggeber wird angehalten, die Ware in Originalverpackung mit Zubehör und mit allen Verpackungsbestandteilen zurückzusenden. Ist die Originalverpackung nicht mehr im Besitz des Auftraggebers, so hat er eine geeignete Verpackung für einen ausreichenden Schutz vor Transportschäden zu wählen, um Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung zu vermeiden.

    9. Das Widerrufsrecht ist gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB für solche Aufträge ausgeschlossen, die die Lieferung von Waren beinhalten, welche im Auftrag des Bestellers auf dessen Bedürfnisse zugeschnitten wurden und nach dessen Vorgaben bearbeitet/verändert wurden. Damit ist bei einem Vertragsschluss mit dem Inhalt dieses Vertrages nach 2.5 das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

  9. Haftung

    1. Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

    2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin.

    3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung der Auftragnehmerin klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
      Dies gilt nicht für solche Ansprüche, die wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden gelten gemacht werden.

  10. Handelsbrauch

    1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

  11. Archivierung

    1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an die Auftragnehmerin oder ihre Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

  12. Urheberrechte

    1. Für Inhalte der zur Bearbeitung bereitgestellten Bilddateien oder Rechte an den zur Bearbeitung bereitgestellten Werken ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass er an den für die Auftragnehmerin übertragenen Bilddateien oder bereitgestellten Werken sowie die in Auftrag gegebene Nutzung jener, die hierfür erforderlichen Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte besitzt. 

    2. Alle aus einer etwaigen Verletzung der Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte entstehenden Folgen, trägt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin gegenüber Dritten von sämtlichen berechtigten Ansprüchen freizustellen, die wegen der Verletzung ihrer Rechte aufgrund der dem erteilten Auftrag entsprechenden Bearbeitung, Nutzung, und Veränderung der übertragenden Bilddateien bzw. bereitgestellten Werken geltend gemacht werden.

  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, Salvatorische Klausel

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Auftragnehmerin. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NOTRA Media GmbH